Durch allgemeines Rechtsverhältnis begründete allgemeine Person, die ihrer Naturalform nach eine Verfassung, ein gesatzter Verein allgemeiner Besitzer ist. Zur Staatstauglichkeit gehört, daß die Verfassung den Volksgeist klar und deutlich erfaßt und die Naturalform des Staates als einen Verein starker Männer eindeutig satzt. Auch im Sinne 1. des staatsbürgerlichen Verbandes (Staatsverbandes) insgesamt, 2. des Vorstandes des Staatsverbandes gegenüber seinen einfachen Mitgliedern, den Staatsbürgern, und 3. des Schirmherrn und Gegenbegriffs zur bürgerlichen Gesellschaft gebraucht.
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in: Concentration Camp FRG