§ 1
Die soziale Ordnung im Deutschen Volke auf dem Boden des Deutschen Reiches andauernd zu gewährleisten, ist Aufgabe dieses Gesetzes. Kultus, Bildung, Wirtschaft und Öffentlichkeit sind durch Sondergesetze so zu ordnen, daß sie mit ihren Möglichkeiten diesem Ziele dienen. Das Sozialordnungsgesetz normiert die innere Verfassung der bürgerlichen Gesellschaft als dem Besonderen Stand.
§ 2
Soziale Ordnung …

