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	<title>Deutsches Kolleg &#187; Gesetzentwürfe</title>
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		<title>Universitätsgesetz (UniG)</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:56:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Die deutsche Universität vereinigt die hergebrachten wie die neu sich entwickelnden Studien­gänge der akademischen Berufe mit den Wissenschaftskollegien, an denen nach dem dualen Prinzip durch Teilnahme an der Forschung nur Wissenschaftler ausgebildet werden.
§ 2

Die deutsche Universität ist wie die deutsche Schule dreigliedrig. Sie unterteilt sich in

	Grundstudium,
	Hauptstudium und
	Kolleg-Studium.

Akademische wie wissenschaftliche Studenten teilen das Grundstudium ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Die deutsche Universität vereinigt die hergebrachten wie die neu sich entwickelnden Studien­gänge der akademischen Berufe mit den Wissenschaftskollegien, an denen nach dem dualen Prinzip durch Teilnahme an der Forschung nur Wissenschaftler ausgebildet werden.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Die deutsche Universität ist wie die deutsche Schule dreigliedrig. Sie unterteilt sich in</p>
<ol>
<li>Grundstudium,</li>
<li>Hauptstudium und</li>
<li>Kolleg-Studium.</li>
</ol>
<p>Akademische wie wissenschaftliche Studenten teilen das Grundstudium in den Fachbereichen der Universität; sie müssen in einer Zwischenprüfung den Erwerb der Grundlagen der von ihnen studierten Wissenschaften nach­weisen. Das Hauptstudium führt die akademischen Studenten zum akademischen Beruf mit der Magister-, Diplom- oder Lehramtsprüfung als Abschluß. Die Kolleg-Studenten oder Wis­sen­schafts­lehr­linge müssen sich spätestens mit der Zwischenprüfung einen Meister unter den Forsch­ungsprofessoren der Wissenschaftskollegien suchen, an dessen For­sch­ungsvorhaben sie zu beteiligen sind oder der die Fachaufsicht über studentische Forschungsprojekte, die dem je­weiligen Wissenschaftskolleg einzugliedern sind, ausübt. Das Kolleg-Studium wird mit der Doktor­prüfung abgeschlossen, die auf einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit als Ge­sel­lenstück beruht.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Akademische Studenten können nach einem sehr guten Abschluß ihres Studiums und per­sönlicher Umorientierung auf die reine Wissenschaft ein zweijähriges Graduiertenstudium an einem Kolleg anschließen und mit der Doktorprüfung abschließen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>Universitätsprofessuren unterteilen sich in Lehrprofessuren vorwiegend für das Grundstu­di­um, in Hauptprofessuren mit den herkömmlichen Aufgaben in Forschung und Lehre, vor­wie­gend für das Hauptstudium der akademischen Studenten, sowie in die Forschungs­professuren der Wissenschaftskollegien, denen die Beteiligung an der Lehre freigestellt ist.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>Habilitierte Gymnasialprofessoren können ihre Lehrpflicht als Privatdozenten an den Gelehr­ten­schulen durch Veranstaltung von Grund­studien­kursen erfüllen, die für das spätere Studium an­zu­rechnen sind. Ebenso können sie ihre Planstelle in eine halbe Gymnasialpro­fessur und eine halbe Lehrprofessur aufteilen. Eine Berufung durch die Universität ist nicht nötig.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Andere Universitätsabschlüsse als der Magister, das Diplom, das Höhere Lehramt und der Doktor sind im Deut­schen Reich nicht anerkannt. Die Habilitation ist die wissenschaft­liche Meisterprobe; sie kann als wissenschaftliches Großwerk oder kumulativ abgelegt werden; sie ist Regelvoraussetzung zur Berufung auf eine Universitäts­professur.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7</p>
<p>In jeder deutschen Universität sind ihre Wissenschaftskollegien als Philosophische Fakultät ver­bunden. In jeder Philosophischen Fakultät haben deren Kollegien die Aufgabe, die wissen­schaftlichen Theorien zur Philo­sophie zu führen, &#8211; die Naturwissenschaften zur Natur­philo­so­phie und die Geisteswissen­schaften zur Geist­es­philo­sophie. Den Philosophischen Fakultäten ist aufgetragen, die Wis­sen­schaften aus ihrem ungebildeten Zustand herauszu­führen und in den Kreis des gebil­de­ten Wissens, das sich selber mitteilen und in die Ordnung der Dinge einfügen kann, zu erheben; sie haben beständig an der Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften zu arbeiten.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>Das Deutsche Kolleg ist der geistige Zusammenschluß von Volk und Philosophie und fungiert als Generalstab der Philosophischen Fakultäten im Deutschen Reich. Das Deutsche Kolleg hat ein eigenes Berufungsrecht. Es vereint in sich Vertreter der deutschen philosophischen Wissen­schaft mit unab­hängigen Köpfen aus dem Volk. Es veranstaltet eigene Generalstabs­lehr­gänge des deutschen Geistes.</p>
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		<title>Schulgesetz (SchulG)</title>
		<link>http://www.reich4.de/2002/06/schulgesetz-schulg/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:34:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Die deutsche Schule gliedert sich in

	Grundschule (Volksschule),
	Hauptschule und
	Höhere Schulen.

Letztere unterteilen sich in Realschulen, Oberrealschulen und Gelehrtenschulen.
§ 2

Alle deutschen Kinder besuchen vom sechsten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Volks­schule, worin sie das Lesen und Schreiben der deutschen Muttersprache erlernen und mit anderen, ausschließlich deutschen Kindern die deutsche Volksgemeinschaft in Gedicht, Lied, Bild ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Die deutsche Schule gliedert sich in</p>
<ol>
<li>Grundschule (Volksschule),</li>
<li>Hauptschule und</li>
<li>Höhere Schulen.</li>
</ol>
<p>Letztere unterteilen sich in Realschulen, Oberrealschulen und Gelehrtenschulen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Alle deutschen Kinder besuchen vom sechsten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Volks­schule, worin sie das Lesen und Schreiben der deutschen Muttersprache erlernen und mit anderen, ausschließlich deutschen Kindern die deutsche Volksgemeinschaft in Gedicht, Lied, Bild und Tanz erfahren. Die deutsche Volksschule hat einen rein poetischen Charakter. Das Auswendiglernen deutscher Gedichte und Volkslieder als den Grundmitteln zur Erzeug­ung des Gefühls der deutschen Volksgemeinschaft ist die Hauptbeschäf­tig­ung in der Volks­schule. In der Volksschule gibt es noch keinen Schüleraustausch mit fremden Nationen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Die absolute Mehrheit der deutschen Schulkinder besucht vom zehnten Lebensjahr an für vier Jahre die deutsche Hauptschule, worin sie den Grundstock des in der Volksschule Erlernten ausbauen und das natur- und sozialwissenschaftliche Grundlagenwissen erwerben, insofern es für ein praktisches und tatkräftiges Leben allgemein dienlich ist. Der Hauptschulabschluß er­folgt am Ende des achten Schuljahres. Danach hat jeder deutsche Jugendliche das Recht auf eine Lehrstelle. Hauptschulabsolventen können auch unmittelbar nach zweijähriger Fach­schule die mittlere Fachreife erwerben. Kinder, die geistig oder seelisch irreparabel einge­schränkt oder kör­perlich ernsthaft behindert sind, besuchen die Sonderschule und vom vier­zehnten Lebens­jahr an die Sonderberufsausbildung im Staatsarbeitsdienst.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>Die mittlere technische und sprachliche Intelligenz der deutschen Schulkinder besucht vom zehnten Lebensjahr an für sechs Jahre die Realschule entweder in deren technischem oder neu­sprachlichem Zweig. Realschulabsolventen haben das Recht auf eine Lehrstelle, können aber auch unmittelbar nach zweijähriger Fachoberschule das Fachabitur erwerben.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>Eine Minderheit, die gehobene naturwissenschaftliche und sprachlich-musische Intelligenz der deutschen Schulkinder, höchstens aber zehn Prozent eines Jahrganges, besucht vom zehnten Lebensjahr an für acht Jahre die Oberrealschule in ihrem naturwissen­schaftlichen oder neusprachlich-musischen Zweig. Sie werden von Studienräten unterrichtet. Das Abitur als Oberrealschulabschluß ist Zugangs­vor­aus­setzung zu den universitären Berufsstudien­gängen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Eine kleine Minderheit, die hohe Intelligenz der deutschen Schulkinder, höchstens aber fünf Prozent eines Jahrganges, besucht vom zehnten oder ausnahmsweise einem früheren Lebens­jahr an für acht Jahre die Gelehrten­schule, in der die alten Sprachen, die deduktive Lehrme­thode und die theoretische Aus­richtung des Unterrichts obligatorisch sind. Die Gelehrten­schule ist die Schule von Wissen­schaftlern (Wissenschaftsräten) für künftige Wissenschaftler und wird mit der Kol­leg-Reife abgeschlossen. Sie vermittelt den gesicherten Kernbestand der wich­tigsten Wissen­schaften. Von den Gelehrten, die an Gelehr­ten­­schulen lehren, wird in ihrem Fachgebiet gym­na­siale Forschung erwartet. Sind sie darin erfolgreich oder haben sie sich an einer Universität habilitiert, werden sie vom Wissenschaftsrat zum Gymnasial­pro­fessor beför­dert. Die Kolleg-Reife ist Zugangsvoraus­setzung zum Studium an den Wissen­schafts­kollegien der Universi­täten.</p>
<p class="wp-flattr-button"></p>

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		<title>Öffentlichkeitsgesetz (ÖffG)</title>
		<link>http://www.reich4.de/2002/06/offentlichkeitsgesetz-offg/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:23:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Es ist Zweck dieses Gesetzes, Volk und Reich vor der Manipulation seines Willens, vor der Verbiegung der öffentlichen Meinung, vor dem Mißbrauch von Informationen und Meinun­gen, insofern dies alles durch besondere Veröffentlichungsmittel (Medien) verstärkt wird, zu schützen.
§ 2

Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Es ist Zweck dieses Gesetzes, Volk und Reich vor der Manipulation seines Willens, vor der Verbiegung der öffentlichen Meinung, vor dem Mißbrauch von Informationen und Meinun­gen, insofern dies alles durch besondere Veröffentlichungsmittel (Medien) verstärkt wird, zu schützen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich dafür besonderer Mittel der Veröffentlichung zu bedienen. Jeder Deutsche hat ferner das Recht, sich aus Nachrichtenquellen, die nicht ausdrücklich als Reichsgeheimnisse qualifiziert sind, frei zu unterrichten und darüber öffentlich zu berichten.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Jeder Deutsche hat das Recht, seine Meinung in einer Gemeinschaft zu äußern und zu diesem Zwecke öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel zu ver­anstalten oder sich ihnen anzuschließen. Die öffentliche Versammlung darf auch als Auf­marsch vonstatten gehen. Auflagen betreffs der öffentlich zu äußernden Meinungen sind un­statt­haft. Die Reichsbehörden sind verpflichtet, offene Plätze oder geschlossene Räume für öf­f­ent­liche Versammlungen be­reit­zustellen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>(1) Medien sind Veröffentlichungsmittel eigenwirtschaftlicher oder Veröffentlichungsunter­neh­men marktwirtschaftlicher Art.</p>
<p>(2) Eigenwirtschaftliche Betriebe machen keinen Unterschied zwischen inhaltlicher Ver­ant­wortung und Medieneigentümer. Der eigenwirtschaftliche Medieneigentümer darf den In­halt und die Form der Veröffentlichung bestimmen. Er allein haftet für den Medieninhalt.</p>
<p>(3) Marktwirtschaftliche Veröffentlichungsunternehmen müssen Mediengehalt und Medieneigen­tum trennen. Dem Medieneigentümer obliegt die kaufmännische Unternehmensführung, der Redaktion die Gestaltung des Medieninhalts.</p>
<p>(4) Die Redaktionen marktwirtschaftlicher Veröffentlichungsunternehmen müssen als Genos­senschaft aller Redaktionsmitarbeiter organisiert sein. Sie handeln mit der kaufmännischen Un­ter­­nehmensführung den Gehaltsfond aus, den sie dann selber verwalten und auf­teilen.</p>
<p>(5) Die Redaktionsgenossenschaft darf von der kaufmännischen Führung des Medien­un­ter­nehmens keine Weisungen entgegennehmen. Redaktionsgenossenschaften haften mit ihren Genossenschaftsanteilen für alle schadens- und strafrechtlichen Folgen der Medienin­halte.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>Journalismus und Kapital sind getrennt. Das Kapital hat keine Meinungsfreiheit. Wirtschafts­po­li­tische Einflußnahme ist ihm untersagt. Der Versuch solcher Einflußnahme gilt als Er­schlei­chung von Souveränitätsrechten und wird als Usurpation gemäß § 4 (1) des Straf­er­gänz­ungs­gesetzes bestraft.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Marktwirtschaftliche Unternehmen haben das Recht auf Meinungsäußerung zu Fragen ihres technischen Fachgebietes. Kaufmännische Meinungsäußerungen gehören in die unterneh­me­ri­sche Privatsphäre und stellen in der Öffentlichkeit eine Datenverschmut­zung dar. Sie wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.</p>
<p>§ 7</p>
<p>Niemand darf in der Öffentlichkeit eigene oder fremde Privatangelegenheiten ausbreiten. Zu­wi­der­handlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>Werbung als Teil des Veröffentlichungswesens unterliegt dem Gebot des zurückhaltenden An­­standes und der ruhigen Sachlichkeit. Nur prozeß- und produktbezogene Marktwirt­schafts­werbung ist erlaubt.</p>
<p style="text-align: center;">§ 9</p>
<p>(1) Marktschreierei ist verboten. Ferner sind verboten Werbeveröffentlichungen, die</p>
<ol>
<li>moralische oder religiöse oder weltanschauliche Aussagen enthalten oder auf sie an­spie­len, die</li>
<li>politische oder geschichtliche Aussagen enthalten oder auf sie anspielen, die</li>
<li>Darstellungen von Gewalt oder Aussagen über Gewalt oder Anspielungen auf den menschlichen Gewalt- und Kampftrieb enthalten und die</li>
<li>Darstellungen von Sexualität oder Aussagen über Sexualität oder Anspielungen auf den menschlichen Geschlechtstrieb enthalten.</li>
</ol>
<p>(2) Verboten sind Werbeveröffentlichungen, die Bezüge oder Assoziationen zu persönlichen oder sachlichen Gebieten herstellen, die mit dem angebotenen Gut oder Dienst nicht unmit­telbar zusammengehören.</p>
<p>(3) Verboten sind Werbeveröffentlichungen, die einen sachfremden Bekanntheitstransfer ver­wenden und Einrichtungen oder Persönlichkeiten des öffent­­li­chen Lebens als Werbeinhalts­träger oder als Darsteller der Werbebotschaft benützen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 10</p>
<p>Im Deutschen Reich ist in der Öffentlichkeit stets die deutsche Sprache zu verwenden. Aus­nahmen ordnet das Reich an. Deutsch darf in Veröffentlichungen nur in einwandfreiem Schrift­deutsch gesprochen und in altbewährter Rechtschreibung geschrieben werden. Dies gilt auch für Produkt- und Fir­mennamen. Zuwiderhandlungen werden gegen­über redaktionellen Veröffentlichungen mit gebüh­r­en­pflichtigen Abmahnungen, gegenüber Firmen und ihren Werbern mit Geschäfts­stilleg­ungen von sechs Tagen bis zu sechs Monaten geahndet.</p>
<p class="wp-flattr-button"></p>

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		<title>Wehrrechtsgesetz (WehrRG)</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:20:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Jeder Volksdeutsche, der sein Recht auf Wehrdienst im Deutschen Reich wahrnimmt, unter&#173;wirft sich der lebens&#173;langen Wehrpflicht. Er leistet nach dem Abschluß des Grundwehrdienstes folgenden Reichs&#173;bür&#173;gereid: „Ich schwöre, daß ich dem Deutschen Volke und dem Deutschen Reiche die Treue halten, mit meinem Gut und Blut seine Freiheit schützen und alle meine Pflichten gewis&#173;sen&#173;haft erfüllen werde. ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Volksdeutsche, der sein Recht auf Wehrdienst im Deutschen Reich wahrnimmt, unter&shy;wirft sich der lebens&shy;langen Wehrpflicht. Er leistet nach dem Abschluß des Grundwehrdienstes folgenden Reichs&shy;bür&shy;gereid: „Ich schwöre, daß ich dem Deutschen Volke und dem Deutschen Reiche die Treue halten, mit meinem Gut und Blut seine Freiheit schützen und alle meine Pflichten gewis&shy;sen&shy;haft erfüllen werde. Dies schwöre ich, so wahr mir Gott helfe!“ Damit ist er Reichsdeut&shy;scher geworden und hat all jene politischen Rechte, die ihm verfassungsmäßig als Reichsbürger zustehen, erworben. Er behält diese Rechte solange, wie er fähig ist, seiner Wehr&shy;pflicht regelmäßig zu genügen.</p>
<p class="wp-flattr-button"></p>

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		<title>Ausländergesetz (AuslG)</title>
		<link>http://www.reich4.de/2002/06/auslandergesetz-auslg/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:16:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.reich4.de/?p=281</guid>
		<description><![CDATA[§ 1

Ausländer ist jeder, der nicht der deutschen Abstammungsgemeinschaft angehört. Volks­deut­sche ausländischer Staatsangehörigkeit fallen nicht unter dieses Ausländergesetz.
§ 2

Ausländer können als geladene oder als zahlende Gäste auf dem Boden des Deutschen Reiches weilen, insofern und solange das Deutsche Volk von diesem Aufenthalt einen Nutzen und keinen spürbaren Schaden hat. Im Zweifelsfalle entscheidet die Sozialpolizei. ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Ausländer ist jeder, der nicht der deutschen Abstammungsgemeinschaft angehört. Volks­deut­sche ausländischer Staatsangehörigkeit fallen nicht unter dieses Ausländergesetz.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Ausländer können als geladene oder als zahlende Gäste auf dem Boden des Deutschen Reiches weilen, insofern und solange das Deutsche Volk von diesem Aufenthalt einen Nutzen und keinen spürbaren Schaden hat. Im Zweifelsfalle entscheidet die Sozialpolizei. Ausländer unterliegen dem Visumszwang.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Wird ein Ausländer während seines Aufenthaltes in Deutschland zum Sozialfall, dann ist er zur unverzüglichen Selbstentfernung aus dem Reichsgebiet verpflichtet. Ersatzweise müssen Konsulate oder Botschaft seines Landes oder ersatzweise Konsulate oder Botschaften der Länder des Kulturkreises des sozialfälligen Ausländers dessen sofortige Entfernung aus dem Reichs­gebiet veranlassen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>Ausländer, die in Deutschland straffällig werden, erhalten von deutschen Gerichten eine Zu­satz­strafe nach § 15 des Strafergänzungsgesetzes.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>Ausländische Touristen und Geschäftsreisende müssen in ausgewiesenen internationalen Hotels nächtigen, für die sie vor der Einreise Übernachtungsgutscheine im erforderlichen Umfang zu erwerben und bei der Einreise vorzuweisen haben, so daß nach deren Anzahl der Tag der Ausreise im Visum zu vermerken ist.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Ausländische Touristen und Geschäftsreisende müssen von deutschen Reiseveranstaltern be­treut und bebürgt und bürgschaftsversichert werden.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7</p>
<p>Austauschschüler und Austauschstudenten aus dem Ausland müssen von den Schulbehörden bzw. den Universitätsbehörden betreut und bebürgt werden. Sie sind in deutschen Gast­fa­milien oder in Studentenwohnheimen unterzubringen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>Unerlaubter Aufenthalt von ausländischen Zivilisten auf dem Boden des Deutschen Reiches ist organisiertes Verbrechen und hat das gleiche Strafmaß wie § 5 Absatz (6) des Strafergän­zungs­gesetzes.</p>
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		<title>Strafergänzungsgesetz (StErG)</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:09:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Zweck diese Gesetzes ist es, die deutsche Rechtsordnung gegen Angriffe zu wappnen, die teils von neuartigen Straftaten herrühren, teils von rechtswidrigen Tribunalisierungen des Deut­schen Volkes und der Organe des Deutschen Reiches durch Kriegsgegner und deren Helfer. Abgewehrt werden soll auch die Verletzung des Rückwirkungsverbots bei Straftat­be­ständen. Prinzip dieses Gesetzes ist daher die Rückwirkung ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Zweck diese Gesetzes ist es, die deutsche Rechtsordnung gegen Angriffe zu wappnen, die teils von neuartigen Straftaten herrühren, teils von rechtswidrigen Tribunalisierungen des Deut­schen Volkes und der Organe des Deutschen Reiches durch Kriegsgegner und deren Helfer. Abgewehrt werden soll auch die Verletzung des Rückwirkungsverbots bei Straftat­be­ständen. Prinzip dieses Gesetzes ist daher die Rückwirkung und die Opportunität der Straf­verfolgung zum Zwecke der Verteidigung des deutschen Legalitätspinzips gegen An­griffe eines Opportunitätsprinzips, welches Strafverfol­gung als Fortsetzung von Außen­politik und Krieg mit juristischen Mitteln betreibt. Sobald das Deutsche Reich die europäische Völker­rechtsordnung wiederhergestellt und konsolidiert und sein Strafgesetzbuch reformiert hat, ist dieses Gesetz aufgehoben.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>(1) Diesem Gesetz sind Deutsche, Nichtdeutsche und juristische Personen nach Opportunität unterworfen.</p>
<p>(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch rückwirkend.</p>
<p>(3) Die Strafen dieses Gesetzes dürfen nicht auf Bewährung ausgesprochen werden. Der ein­zige Strafmilderungsgrund bis hin zum Strafverzicht ist tätige Reue.</p>
<p>(4) Die in diesem Gesetz beschriebenen Straftaten verjähren mit der Aufhebung dieses Ge­setzes durch das Reich.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Gottesmörder ist, wer mit Hand oder Kopf oder militärischer Gewalt dazu beiträgt, daß ein Volk nicht in einem Staat für sich allein leben kann oder einem Volk, das einen oder mehrere Staaten für sich allein hat, die Volkheit bestreitet oder das Volk als Gemeinschaft von Ab­stam­mung, Sprache und Schicksal über­haupt zum Trugbild oder in irgendeiner sonstigen Weise zur Unwahrheit erklärt. Wer auf diese oder ähnliche Weise staatlicher Gottesmörder ist oder als Einzelner sich am Gottesmord beteiligt, ist aus der Gemeinschaft der Menschheit und aus der Gesellschaft der Rechtssubjekte auszustoßen und daher friedlos zu stellen. Gottes­mör­der stehen weder unter dem Schutz des göttlichen noch des menschlichen Rechts, weder des Völkerrechts noch des Strafrechts. Die Strafe ist mit der Urteilsver­kündung voll­streckt. Der ver­urteilte Gottesmörder ist vogelfrei.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>(1) Usurpator ist, wer die Souveränität, die einem Volke oder seinem Könige oder dem Bunde seiner Fürsten gehört, erschleicht. Der Usurpator wird mit Vermögenseinzug und lebens­lan­gem Ämterverbot bestraft.</p>
<p>(2) Der Usurpator wird außer der Strafe nach Absatz (1) mit zusätzlich fünf Jahren Zuchthaus bestraft, wenn er seine Tat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht begeht. Diese Zusatzstrafe verdoppelt sich, wenn die ausländische Macht eine militärische oder eine zivile Besatzungsmacht ist. Die Strafverfahren wegen Hoch- und Landesverrat bleiben vom Delikt der Souveränitätserschleichung unberührt.</p>
<p>(3) Befindet sich das Deutsche Reich in einem Zustande, worin es mangels Organen zu Straf­verfahren wegen Hoch- und Landesverrat und wegen Usurpation vor dem Ordentlichen Reichsgericht nicht in der Lage ist, muß je nach Opportunität ein Urteil des Heimlichen Reichs­gerichts gesprochen und vollstreckt werden. Ankläger, Verteidiger, Richter und Voll­strecker des Heimlichen Reichsgerichts ist jeder Reichsdeutsche, der dazu fähig ist. Über seine Befähigung entscheidet jeder Reichsdeutsche im Zustande der Organlosigkeit des Reiches selber. Die Strafe, die das Heimliche Reichsgericht für Usurpation, Hochverrat und Landesverrat verhängen kann, ist stets der Tod am Strick.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>(1) Kriegsverbrecher ist, wer im Kriege als Zivilist einen Soldaten oder als Soldat einen Zivi­listen angreift.</p>
<p>(2) Einfacher Kriegsverbrecher ist, wer in der Kampfphase des Krieges zum Kriegsverbrecher wird.</p>
<p>(3) Schwerer Kriegsverbrecher ist, wer in der Waffenstillstandsphase des Krieges zum Kriegs­verbrecher und damit zum Waffenstillstandsverbrecher wird.</p>
<p>(4) Das Strafmaß für einfache Kriegsverbrecher liegt zwischen halbjährlicher und lebenslan­ger Freiheitsstrafe.</p>
<p>(5) Das Strafmaß für Waffenstillstandsverbrecher liegt zwischen fünfjähriger und lebenslan­ger Freiheitsstrafe.</p>
<p>(6) Eine Sonderform des Waffenstillstandsverbrechens ist die Zivilokkupation. Zivilokkupant ist, wer als Zivilist eines Feind- oder Drittlandes in einem besetzten Land sich nieder­läßt. Er wird mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Das Vermögen des Zivilokkupanten wird als Tat­werk­zeug oder Tatprodukt vom Reich eingezogen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>(1) Politterrorist ist, wer als Politiker eines besetzten Landes politische und daher unerlaubte Kol­laboration mit der Besatzungsmacht oberhalb der Verantwortungsebene der Gemeinde treibt. Er wird nach den Anti-Terror-Gesetzen des jeweiligen Reichszerteilungsregimes verur­teilt.</p>
<p>(2) Schwerer Politterrorist ist, wer in einer von der Besatzungsmacht lizenzierten Partei politi­sche Verantwortung übernimmt. Er wird nach den Gesetzen über kriminelle Vereinigung des je­weiligen Reichszerteilungsregimes verurteilt. Er ist darüber hinaus, je nach Machtlage und Grad der Organung des Reiches, entweder militärisch zu bekämpfen oder mit dem bürger­li­chen Tode zu bestrafen.</p>
<p>(3) Die reichsrechtliche Verfolgung aller Arten des reichswidrigen Politterrorismus nach den Straf­bestimmungen über Hoch- und Landesverrat bleibt unberührt.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7</p>
<p>Publikationsterrorist ist, wer auf dem Gebiet des Deutschen Reiches ein von der Besatzungs­macht lizenziertes Veröffentlichungsorgan besitzt, herausgibt oder maßgeblich redigiert. Der Pub­likationsterrorist ist mit Einzug des Veröffentlichungsorgans und seines sonstigen Vermö­gens zu bestrafen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>Grundverbrecher ist, wer mit Immobilien spekuliert. Die Strafe für ein Grundverbrechen ist der Zwangsverkauf an Grundrechtsanwärter oder an den staatlichen Grundrechtefond.</p>
<p style="text-align: center;">§ 9</p>
<p>Kapitalverbrecher ist, wer Kapital nicht als Mittel einer produktiven Unternehmung, sondern als Gegenstand der Spekulation verwendet. Die Strafe für Kapitalverbrechen ist eine zehn­jäh­rige staatliche Treuhandverwaltung des Gesamtkapitals des Täters.</p>
<p style="text-align: center;">§ 10</p>
<p>Arbeitsverbrecher ist, wer schwarzarbeitet. Die Strafe für Arbeitsverbrechen ist eine Geld­strafe in Höhe des doppelten Satzes der hinterzogenen Abgaben und Steuern.</p>
<p style="text-align: center;">§ 11</p>
<p>(1) Sozialschmarotzertum ist strafbar. Sozialschmarotzer ist:</p>
<ol>
<li>wer bei Arbeitsfähigkeit arbeitslos Einkommen aus      Immobilfond bezieht,</li>
<li>wer bei Arbeitsfähigkeit arbeitslos Einkommen aus      Kapitalfond bezieht und</li>
<li>wer bei Arbeitsfähigkeit arbeitslos Einkommen aus      Sozialfond bezieht.</li>
</ol>
<p>(2) Wird ein Sozialschmarotzer als solcher verurteilt, besteht die Strafe in der Regel in der Verurteilung. Im Wiederholungsfalle kann eine Strafdienstverpflichtung von einem halben Jahr bis zu zwei Jahren ausgesprochen werden. Bei schweren Fällen von Sozialschma­rotzer­tum, die durch Schamlosigkeit auffallen, muß die Straf­dienst­verpflichtung schon bei der ersten Verurteilung erfolgen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 12</p>
<p>(1) Blutschande ist strafbar. Blutschänder ist, wer entweder einfache Blutschande oder schwere Blutschande begeht.</p>
<p>(2) Einfache Blutschande ist Inzest (Familienschande) und wird gemäß Strafge­setz­buch des Deutschen Reiches bestraft.</p>
<p>(3) Schwere Blutschande ist Ekzest (Rassenschande) und wird mit vier Jahren Zuchthaus für beide Beteiligten geahndet. Ein Recht auf diese Strafe besteht nicht.</p>
<p>(4) Der deutsche Beteiligte an der schweren Blutschande kann die Zuchthausstrafe für beide Beteiligten vermeiden, wenn er die Straftat zur Austrittserklärung aus der deutschen Abstam­mungs- und Volksgemeinschaft erhebt. Er verliert dann sämtliche Rechte eines Volks- und Reichsdeutschen. Beide Beteiligten werden auf Lebenszeit aus dem Deutschen Reich ver­wiesen.</p>
<p>(5) Schwere Blutschande, die zu einem Nachkommen geführt hat, ist Rassenmischung und gilt immer als Austritt aus der germanischen Abstammungsgemeinschaft und der deutschen Volksgemeinschaft. Sie bleibt straffrei und führt für alle Beteiligten zum Entzug des Aufent­haltsrechtes im Deutschen Reiche.</p>
<p style="text-align: center;">§ 13</p>
<p>(1) Juden und ihre Kulte … *</p>
<p>(2) Wer im Deutschen Reiche Juden … ((Punkte 13.1-13.2 derzeit wegen juristischer Verfolgung nicht abrufbar))</p>
<p style="text-align: center;">§ 14</p>
<p>Wer ein Gesetz rückwirkend angewendet hat, der wird rückwirkend wegen Rechtsprinzipbeu­gung betraft. Die Strafe für Rechtsprinzipbeugung ist Amts- und Ehrverlust. Die wegen Rechts­prinzipbeugung Verurteilten müssen aus ihrem Vermögen die Opfer oder deren Nach­kommen entschädigen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 15</p>
<p>(1) Verbrechen gegen das Völkergastrecht begeht, wer als gelade­ner oder zahlender Auslän­der in Deutschland eine beliebige Straftat im Sinne des Strafgesetz­buches begeht. Er wird mit einer Zusatzstrafe von einem Viertel der erkannten Strafe bestraft.</p>
<p>(2) Verbrechen gegen die Völkerverständigung begeht, wer als gelade­ner oder zahlender Aus­län­der in Deutschland gegen das Deutsche Volk hetzt oder seine Vergangenheit herabsetzt oder das Andenken verstorbener Deutscher verunglimpft oder seine Vergangenheit schlecht­macht oder die deutsche Geschichte oder ihre geschichtlichen In­dividuen dämonisiert. Er wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches wegen Volks­verhetzung oder wegen Verun­glimpfung des Andenkens Verstorbener und mit einer Zusatzstrafe von zwei Vierteln der erkannten Strafe bestraft.</p>
<p style="text-align: center;">§ 16</p>
<p>Wer das Diskriminierungsgebot (§ 11 SozOG) verletzt, wird wegen Beugung des Prinzips der  Sozialordnung mit Strafdienstverpflichtung zwischen zwei und fünf Jahren bestraft.</p>
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		<title>Kunstgesetz (KunstG)</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 07:00:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Das Deutsche Reich schützt die deutsche Kunst. Die deutsche Kunst ist geschützt, indem ihr der deutsche Raum allein vorbehalten bleibt, schädliche Fremdeinflüsse von ihr ferngehalten werden und ausschließlich deutsche Künstler gefördert werden dürfen. Deutsche Kunst ist das zur Anschauung gebrachte Denken des abso­lu­ten Geistes des Deutschen Volkes.
§ 2

Künstler ist, wer Werke der schönen ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Das Deutsche Reich schützt die deutsche Kunst. Die deutsche Kunst ist geschützt, indem ihr der deutsche Raum allein vorbehalten bleibt, schädliche Fremdeinflüsse von ihr ferngehalten werden und ausschließlich deutsche Künstler gefördert werden dürfen. Deutsche Kunst ist das zur Anschauung gebrachte Denken des abso­lu­ten Geistes des Deutschen Volkes.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Künstler ist, wer Werke der schönen Kunst, in denen die Wahrheit scheint, schafft. Die schönen Künste sind die darstellenden Künste (Baukunst, Bildhauerkunst, Malkunst), die tönende Kunst (Tonsetzkunst) und die redende Kunst (Dichtkunst). Kunstdarsteller ist, wer geschaffene Kunstwerke vergegenwärtigt oder aufführt (Musi­ker, Schauspieler). Kunstse­kun­där­­darsteller ist, wer Kunstdarstellungen arrangiert oder organisiert (Regis­seure, Intendanten).</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Kunstförderung wird im Grundsatz nur den schaffenden Künstlern gewährt. In kunstpolitisch wohlbegrün­deten Fällen können auch Kunstdar­steller und Kunstsekundärdarsteller gefördert werden. Ihr Anteil an der Gesamt­förderung des Kunstlebens darf aber niemals ein Drittel übersteigen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>Übersteigt der Förderungsbedarf der Kunstdarsteller und Kunstsekundärdarsteller seinen nach § 3 zulässigen Anteil am gesamten Kunstförderungsvolumen, ist der Kunstbetrieb entweder als reiner Marktwirtschaftsbetrieb weiterzuführen oder in den staatlichen Arbeitsdienst zu übernehmen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>Kunstförderung ist unstatthaft, solange es obdachlose oder arbeitslose Deutsche gibt.</p>
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		<title>Kultusgesetz (KultG)</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 06:51:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Der private Glauben des Einzelnen ist im Deutschen Reiche frei.
§ 2

Der öffentliche Kultus im Deutschen Reiche ist an das Deutsche Reich gebunden und dem Deutschen Volke vorbehalten. Der öffentliche Kultus feiert die Einheit von Volk, Kirche und Staat im Reich im Angesicht des dreieinigen Gottes.
§ 3

Kirche und Staat sind im außerkultischen Leben des ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Der private Glauben des Einzelnen ist im Deutschen Reiche frei.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Der öffentliche Kultus im Deutschen Reiche ist an das Deutsche Reich gebunden und dem Deutschen Volke vorbehalten. Der öffentliche Kultus feiert die Einheit von Volk, Kirche und Staat im Reich im Angesicht des dreieinigen Gottes.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Kirche und Staat sind im außerkultischen Leben des Deutschen Volkes unterschieden, aber nicht getrennt. In den Kulthandlungen des Deutschen Volkes tritt es als Deutsches Reich in personaler dreieiniger Ebenbildlichkeit vor Gott als eine seiner daseienden Gestalten.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>(1) Monotheistische und humanistische Kulte sind falsches Bewußtsein und daher Ideologie. Auf Reichsboden ist die Ausübung dieser Kulte verboten. Sämtliche Liegenschaften, Vermö­gen und Gerätschaften dieser Kulte sind vom Reich einzuziehen.</p>
<p>(2) Der Judaismus … *</p>
<p>(3) Der Atheismus ist ein judaistischer Kult, … *</p>
<p>(4) Die Stätten der judaistischen Kulte … ((Punkte 4.2-4.4 derzeit wegen juristischer Verfolgung nicht abrufbar))</p>
<p>(5) Der Islam als monotheistischer Kult ist verboten.</p>
<p>(6) Islamische Einrichtungen sind zu schließen.</p>
<p>(7) Als individueller Glaube wird der Islam auf dem Boden des Deutschen Reiches ignoriert, die nichtkollektive und nichtöffentliche Form des muslimischen Gebets wird toleriert.</p>
<p>(8) Muslime, die als geladene oder zahlende Gäste auf dem Boden des Deutschen Reiches sich legal auf­halten, dürfen zum Zwecke der tolerierten individuellen Glaubensausübung einen Gebets­teppich mit sich führen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>(1) Das Reich ist die Einheit von Kirche und Staat.</p>
<p>(2) Das Reich ist der Aufhalter des Bösen.</p>
<p>(3) Das Reich ist die deutsche Art der Rückbindung des Menschen an das Jenseits von Raum und Zeit und die Vereinigung des endlichen und des unendlichen Lebens des Deutschen Volkes.</p>
<p>(4) Das Reich ist die allgemeine Eidgenossenschaft der Deutschen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Dem Reich als Kirche gehören eheliche und natürliche Kinder reichsdeutscher Eltern von Geburt aus an, dem Reich als Staat erst mit dem Reichsbürgereid (siehe Wehrrechtsgesetz).</p>
<p style="text-align: center;">§ 7</p>
<p>Das Reich als Kirche ist reichskatholisch. Zur Reichskatholischen Kirche gehört jeder Reichs­deutsche und seine deutschen Kinder, wenn er nicht Mitglied einer anderen vom Reich als Reichs­konfession anerkannten Kirche ist.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>(1) Die ursprünglichen Konfessionen des Reiches sind</p>
<ol>
<li>die Reichsheidnisch-wotanische,</li>
<li>die Reichsheidnisch-irminische,</li>
<li>die Reichskatholi­sche,</li>
<li>die Reichsevan­ge­lisch-lutherische und</li>
<li>die Reichsevangelisch-reformierte Kirche.</li>
</ol>
<p>Diese Konfessionen sind im Reichskirchenbund vereinigt.</p>
<p>(2) Der  Reichskirchenbund wacht über die Reichsdienlichkeit des kon­fes­sionellen und die Ordnung des reichsökume­ni­schen Kultus.</p>
<p>(3) Christlich beeinflußte Reichskonfessionen dürfen ihr Dogma nicht auf das Alte Testament stützen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 9</p>
<p>Die Feiertage und öffentlichen Kulthandlungen werden reichseinheitlich durch Rechtsverord­nung festgelegt.</p>
<p class="wp-flattr-button"></p>

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		<item>
		<title>Arbeitsdienstgesetz (ArbDG)</title>
		<link>http://www.reich4.de/2002/06/arbeitsdienstgesetz-arbdg/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 06:43:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.reich4.de/?p=271</guid>
		<description><![CDATA[§ 1

Der Arbeitsdienst ist die Eigenwirtschaft des Deutschen Reiches. Der Arbeitsdienst gewähr­leistet das Recht auf Arbeit für jeden Reichsdeutschen und sichert die Vollbeschäfti­gung des Deutschen Volkes. Der Arbeitsdienst erzeugt alle Güter und Dienste zur Selbstversorgung von Volk und Reich. Überschüsse können am Markt veräußert werden.
§ 2

Der staatliche Arbeitsdienst ist die Großform der Eigenwirtschaft des ...


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Der Arbeitsdienst ist die Eigenwirtschaft des Deutschen Reiches. Der Arbeitsdienst gewähr­leistet das Recht auf Arbeit für jeden Reichsdeutschen und sichert die Vollbeschäfti­gung des Deutschen Volkes. Der Arbeitsdienst erzeugt alle Güter und Dienste zur Selbstversorgung von Volk und Reich. Überschüsse können am Markt veräußert werden.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Der staatliche Arbeitsdienst ist die Großform der Eigenwirtschaft des Deutschen Volkes. Er wirkt zusammen mit allen eigenwirtschaftlichen Klein- und Mittelformen und befindet sich innerhalb der deutschen Volkswirtschaft mit deren marktwirtschaftlichem Segment in Sys­tem­konkurrenz.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>Marktwirtschaftliche Betriebe, die insolvent geworden, aber volkswirtschaftlich notwendig  sind, werden vom staatlichen Arbeitsdienst eigenwirtschaftlich fortgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>(1) Der Arbeitsdienst ist verpflichtet, Arbeiten aller Art auszuführen und Arbeitskräften aller  Qualifikationsstufen und Begabungen produktive bis kreative Tätigkeitsfelder anzubieten.</p>
<p>(2) Künstler oder Wissenschaftler können mit ihren Vorhaben vom Staatsarbeitsdienst in Be­auf­­tra­gung genommen werden.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>Der Arbeitsdienst ist verpflichtet, altersschwachen Restarbeitskräften sinnvolle und ange­mes­sene Tätigkeiten anzubieten.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Der Arbeitsdienst ist verpflichtet, gesundheitlich<strong> </strong>ernsthaft eingeschränkten Arbeitskräften (Krüp­pel, Lahme, Taube, Stumme, Blinde usw.) sinnvolle und angemessene Beschäftigungen zu sichern.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7</p>
<p>(1) Der Arbeitsdienst garantiert Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt keine Lehrstelle finden, eine ihren Fähigkeiten angemessene beruflichen Ausbildung.</p>
<p>(2) Der Staat kann Jugendliche zur Berufsausbildung im Arbeitsdienst verpflichten. Verletzt der Jugendliche seine Pflicht zur Berufsausbildung, kann das Jugendgericht diese in der Form des Strafarbeitsdienstes anordnen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>(1) Der Arbeitsdienst hat alle seine Arbeitsprozesse nach dem Stande des Faches mit durch­schnitt­licher Produktivität zu organisieren, und die Arbeitsdienstleistenden sind zu durch­schnittlicher Intensität ihrer Arbeit verpflichtet. Ausgenommen sind hiervon die alters­schwa­chen und die körperlich oder geistig behinderten Restarbeitskräfte.</p>
<p>(2) Der Arbeitsdienst und seine Beschäftigten haben die Pflicht zur Weiterbildung. Vernach­lässigen Beschäftigte ihre Weiterbildungspflicht, können sie in der Betriebshierarchie zurück­gestuft werden.</p>
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		<title>Wirtschaftsordnungsgesetz (WirtOG)</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Jun 2002 00:55:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>DK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzentwürfe]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 1

Die Wirtschaftsordnung der Sozialordnung unterzuordnen und ihr auf Dauer dienstbar zu halten, ist Aufgabe dieses Gesetzes. Die Wirtschaftsordnung ist das sozialverträgliche Ver­hält­nis der Produktion und Distribution der Güter und Dienste zu den Einzelnen und ihren Gemeinschaften. Leben, Arbeiten und Herstellen müssen so verbunden sein, daß jeder Deutsche in seiner engeren Heimat nicht nur ...


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			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">§ 1</p>
<p>Die Wirtschaftsordnung der Sozialordnung unterzuordnen und ihr auf Dauer dienstbar zu halten, ist Aufgabe dieses Gesetzes. Die Wirtschaftsordnung ist das sozialverträgliche Ver­hält­nis der Produktion und Distribution der Güter und Dienste zu den Einzelnen und ihren Gemeinschaften. Leben, Arbeiten und Herstellen müssen so verbunden sein, daß jeder Deutsche in seiner engeren Heimat nicht nur die wesentlichen konsumtiven Bedürfnisse befriedigen kann, sondern auch seine produktiven.</p>
<p style="text-align: center;">§ 2</p>
<p>Die Wirtschaft im Deutschen Reich muß deutsche Volkswirtschaft sein. Diese hat als ganze der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Sozialordnung zu dienen. Innerhalb der Wirt­schaftsordnung geschieht dies dadurch, daß die Marktwirtschaft der Eigenwirtschaft unter­geordnet und dienstbar ist.</p>
<p style="text-align: center;">§ 3</p>
<p>(1) Der Kapitalismus ist aufgehoben.</p>
<p>(2) Kapital darf nur als Mittel produktiver Unternehmungen angewandt, nicht aber als Gegen­stand der Spekulation mißbraucht werden.</p>
<p>(3) Deutsche Firmen- und Markennamen dürfen nicht ins Ausland veräußert und dort auch nicht verwendet werden.</p>
<p>(4) Ausländische Unternehmen, die im Deutschen Reich ihr Kapital in Produktionsbetrieben anlegen, müssen diese deutscher Vogtei übergeben und deutsche Unternehmens- und Pro­duktnamen führen. Alle Produkte, Güter wie Dienste, und alle Prozesse, die im Deutschen Reich hergestellt und unterhalten werden, müssen deutscher Industriekultur entspringen.</p>
<p>(5) Produktions- und Versorgungsbetriebe, die volkswirtschaftlich benötigt werden, aber markt­wirtschaftlich insolvent geworden sind, fallen an die Eigenwirtschaft des Reiches und werden vom staatlichen Arbeitsdienst in Betrieb gehalten.</p>
<p>(6) Im Ausnahmezustand können einzelne Betriebe, einzelne Industriezweige und die Wirt­schaft als ganze dienstverpflichtet werden, unabhängig davon, ob sie eigenwirtschaftlich oder marktwirtschaftlich verfaßt sind.</p>
<p style="text-align: center;">§ 4</p>
<p>(1) Die nationale Gesamtproduktion eines Wirtschaftszweiges darf nicht an wenigen Stand­orten geballt werden, sondern ist möglichst gleichmäßig über das Reichsgebiet zu verteilen, um jeder deutschen Arbeitskraft in ihrer Heimat allseitige produktive Betätigungsmöglich­keiten zu gewährleisten.</p>
<p>(2) Das Reich erläßt eine Rechtsverordnung, die ihm erlaubt, Standortverlagerungen gemäß Absatz (1) anzuordnen.</p>
<p style="text-align: center;">§ 5</p>
<p>(1) Standortwettbewerb um Herstellungsbetriebe ist im nationalen Rahmen zwischen den Regionen verboten.</p>
<p>(2) Subventionen an bestimmte Standorte sind verboten.</p>
<p>(3) Marktwirtschaftliche Industriezweige oder Einzelunternehmen dürfen nicht subventioniert werden. Industrieförderung ist marktwirtschaftlich allein durch die Instrumente des Binnen­zol­les und des zeitweiligen Gebietsmonopols zulässig.</p>
<p>(4) Industrieförderung geschieht eigenwirtschaftlich und wird auf Reichsebene vom Staats­arbeitsdienst ausgeführt.</p>
<p style="text-align: center;">§ 6</p>
<p>Internationaler Standortwettbewerb ist verboten. Im Deutschen Reiche wird alles das herge­stellt, was mit der Natur Deutschlands und der Kultur des Deutschen Volkes vereinbar ist und wonach ein begründetes deutsches Bedürfnis besteht.</p>
<p style="text-align: center;">§ 7</p>
<p>Die Wertschöpfungskette darf nicht international zerlegt, die Produktion nicht international fragmentiert werden. Im nationalen Rahmen ist die Zerlegung der Wertschöpfungskette und die Fragmentierung der Produktion genehmigungspflichtig und nur statthaft, wenn sie die Mög­lichkeiten der produktiven Betätigung deutscher Arbeitskräfte verbreitert und vertieft.</p>
<p style="text-align: center;">§ 8</p>
<p>(1) Kapitalexport und Kapitalimport sind genehmigungspflichtig.</p>
<p>(2) Betriebe, die der deutschen Natur und Kultur nicht schaden und dem Deutschen Volke in irgendeiner Weise nützlich sind, dürfen nicht ins Ausland verlagert werden.</p>
<p>(3) In begründeten Ausnahmefällen und bei inländischen Ersatzinvestitionen von mindestens der gleichen Quantität und verbesserter Qualität kann die Verlagerung von Betrieben ins Ausland genehmigt werden.</p>
<p style="text-align: center;">§ 9</p>
<p>Weder Freihandel noch Autarkie dürfen als je alleinige Tendenz der Außenwirtschaftspolitik des Reiches verfolgt werden. Für beide Wirtschaftsideologien gilt das Monotheismusverbot nach § 4 (1) Kultusgesetz. Der Primat der Eigenwirtschaft vor der Marktwirtschaft stärkt die Fähig­keiten sowohl zur Autarkie als auch zum Freihandel.</p>
<p style="text-align: center;">§  10</p>
<p>Innerhalb der deutschen Volkswirtschaft herrscht Wegezwang für die Mobilität des Kapitals. Es darf sich nur in jenen Standorten, in denen die jeweiligen Produktionszweige als fehlend öffentlich ausgeschrieben sind, anlegen.</p>
<p style="text-align: center;">§  11</p>
<p>(1) Das Reich kann sich hinsichtlich bestimmter Branchen für autark erklären und die Einfuhr der entsprechenden Güter beenden. Auf dem Binnenmarkt wird sodann den inländi­schen Herstel­lern, die entweder schon vorhanden sind oder durch diese Maßnahme erst ange­lockt werden, ein zeitlich befristetes Gebietsmonopol eingeräumt.</p>
<p>(2) Das Reich kann hinsichtlich bestimmter Branchen den Freihandel erklären und die Ein- und Ausfuhr der entsprechenden Güter zollfrei und hilfefrei gestatten.</p>
<p style="text-align: center;">§ 12</p>
<p>Gebietskörperschaften unterhalb der Reichsebene können sich hinsichtlich bestimmter Branchen für autark erklären und die Einfuhr der entsprechenden Güter beenden. Auf dem Regional- oder Lokalmarkt wird sodann den einheimischen Herstellern, die entwe­der schon vorhanden sind oder durch diese Maßnahme erst ange­lockt werden sollen, ein zeit­lich befristetes Gebietsmonopol eingeräumt.</p>
<p style="text-align: center;">§ 13</p>
<p>Gebiets- oder Ortsbehörden haben die nichtsouveräne Binnenzollmacht als Instrument der Ansiedlungspolitik. Sie dürfen keine Durchfuhrzölle erheben oder Durchfuhrverbote an­ordnen. Im Konfliktfalle bricht die Zollhoheit des Reiches die Binnenzollmacht der Gebiets­körperschaften.</p>
<p style="text-align: center;">§ 14</p>
<p>(1) Der Reichswirtschaftminister stellt regelmäßig einen Mehrjahresplan auf, der die Haupt­auf­gaben der staatlichen Eigenwirtschaft beschreibt und die privaten Eigen- oder Marktbe­triebe auf die nationalen Hauptaufgaben hin ausrichtet.</p>
<p>(2) Die Mehrjahrespläne können nationale Großvorhaben enthalten, für die eine Gesamtan­strengung des Volkes erforderlich ist. Diese Vorhaben können Werke der Notwendigkeit oder Werke der Freiheit sein.</p>
<p>(3) Zwecks Bewältigung dieser nationalen Großvorhaben kann das Reich Dienstverpflicht­un­gen und Zwangsanleihen anordnen.</p>
<p>(4) Das Reich ist berechtigt, für den Massengutverkehr und für den Transitverkehr Wege­zwang anzuordnen.</p>
<p>(5) Das Reich kann jederzeit die Herstellung und den Vertrieb von Schmutz- und Schundpro­dukten in jedem Industriezweig verbieten.</p>
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